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Freies Institut für Sozialmedizin |
Übersicht über Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen
Das Amt für Versorgung ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur zuständig für die Anerkennung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für die Feststellung der für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs erforderlichen weiteren gesundheitlichen Merkmale.
Im übrigen kann das Amt für Versorgung nicht beurteilen, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche Ihnen wegen Ihrer Behinderung zustehen. Insoweit müssen Sie selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen Stellen einholen. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, den unterhaltssichernden Leistungen und den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die von den einzelnen Rehabilitationsträgern erbracht werden.
Rehabilitationsträger sind gemäß § 6 SGB IX:
die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen),
die Bundesagentur für Arbeit,
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände),
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (z. B. Deutsche Rentenversicherung und die landwirtschaftlichen Alterkassen),
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (Ämter für Versorgung, Landkreise und kreisfreie Städte, Bezirke sowie Integrationsämter),
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte),
die Träger der Sozialhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte).
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ansprüche gegen einen Rehabilitationsträger bestehen, richtet sich nach den jeweils für ihn geltenden Vorschriften. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rehabilitationsträger.
Der Beginn der Nachteilsausgleiche richtet sich nach den jeweils geltenden besonderen Vorschriften; grundsätzlich ist ein Antrag bei den zuständigen Stellen erforderlich. Der Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft und der Antrag beim Amt für Versorgung begründen in der Regel für sich allein keine Rechte und Ansprüche auf Nachteilsausgleiche.
Rechte nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -
Im wesentlichen sind vorgesehen:
besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mit Anrechnung auf einen Schwerbehindertenpflichtplatz
besonderer Kündigungsschutz
in der Regel Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt
bei ordentlichen Kündigungen Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen
Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr (nicht für behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die vom Arbeitsamt einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind)
Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen des schwerbehinderten Menschen
besondere Kündigungsfristen und Zuschlag zum Urlaubsgeld für Heimarbeiter
begleitende Hilfe im Arbeitsleben, z. B.
für technische Arbeitshilfen
zum Erreichen des Arbeitsplatzes
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem SGB IX selbst nicht hergeleitet werden.
Soweit die bestehenden Verpflichtungen nicht unmittelbar vom Arbeitgeber zu erfüllen sind, obliegt der Vollzug des Gesetzes den Integrationsämtern und den Arbeitsagenturen. Bei diesen Stellen erhalten Sie auch nähere Auskunft über bestehende Ansprüche und deren Verwirklichung; beachten Sie, dass bei Beschaffungen und dem Eingehen rechtlicher Verpflichtungen vor Antragstellung Anträge meist abgelehnt werden.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Nach § 145 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines durch einen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern. Dies gilt auch für die Beförderung des Handgepäcks, eines Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und des Führhundes. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 60.- € für ein Jahr oder 30.- € für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird es vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5.- € zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 15.- € nicht unterschreitet. Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Diesen Monat kann der schwerbehinderte Mensch bestimmen. Spätestens mit Ablauf der auf der Wertmarke eingetragenen Gültigkeitsdauer wird das Beiblatt ungültig.
Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler bzw. Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. NS-Verfolgte), die mindestens seit 1. Oktober 1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben, erhalten auf Antrag die Wertmarke ebenfalls kostenlos.
Freifahrtberechtigung und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit einem Vermerk des zuständigen Finanzamtes versehen. An die Entscheidung für die Freifahrtberechtigung oder die Steuerermäßigung ist der schwerbehinderte Mensch nicht auf Dauer gebunden. Ein späterer Wechsel ist ohne weiteres möglich.
Sofern eine ständige Begleitung von schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich und dies im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B), wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die notwendige Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.
Im Fernverkehr beschränkt sich die unentgeltliche Beförderung auf das Handgepäck, einen Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstige orthopädische Hilfsmittel und den Führhund. Enthält der Ausweis das Merkzeichen B, wird die Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert. Der schwerbehinderte Mensch selbst hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung erfüllen, erhalten Sie zusammen mit dem Ausweis, dem Beiblatt mit Wertmarke und dem Streckenverzeichnis noch ein gesondertes Merkblatt über die Einzelheiten der unentgeltlichen Beförderung, insbesondere auch über die Abgrenzung des Nahverkehrs vom Fernverkehr.
Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen (§ 9 SGB V. Der Beitritt kann von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden. Die Festsetzung der Grenze ist in das Ermessen der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Durch den Beitritt entsteht gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht für Kinder, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nach näherer Bestimmung des § 10 SGB V ohne Altersgrenze. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Behinderung vor Erreichen der ansonsten für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen erstreckt sich die Familienversicherung bei den meisten landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern auch auf sonstige Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält auf Antrag der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist und mindestens 35 Jahre mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat (§§ 37, 236a SGB VI). Ab 01.01.2001 wird die Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1941 und jünger stufenweise in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug dieser Altersrente vom vollendeten 60. Lebensjahr an bleibt jedoch unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung) oder bei den Versicherungsämtern bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.
Behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden oder ihre berufliche Ausbildung in Einrichtungen (Berufsbildungswerken) erhalten, sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine entsprechende Versicherungspflicht auch bei einer Beschäftigung in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versicherungsämtern und den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.
Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche
Lohn- und Einkommensteuer
Nach § 33b EStG wird wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen. Der Pauschbetrag ist geltend zu machen.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Die Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, deren GdB auf mindestens 50 festgestellt ist und behinderte Menschen, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, wenn ihnen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen (dies gilt u. a. auch, wenn diese abgefunden worden sind) oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge sind entsprechend nachzuweisen. Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, so steht der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu, der festgestellt war bzw. ist.
Für blinde (Merkzeichen Bl) und andere behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos (Merkzeichen H) sind, beträgt der Pauschbetrag 3.700 €.
Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums erhalten, wird auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuerveranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.
Sind die einem behinderten Menschen aus der Behinderung entstehenden Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als die Pauschbeträge, so können an Stelle der Pauschbeträge die nachgewiesenen Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Bei behinderten Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 80 oder von mindestens 70 und eine Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen G) vorliegt, können auch Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für behinderte Menschen mit einem GdB von 70, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G). Im allgemeinen wird ein nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwand von 3.000 km jährlich für angemessen erachtet. Da ein Kilometersatz von 0,30 € zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 € im Jahr. Benutzt ein behinderter Mensch kein eigenes Kraftfahrzeug, so können in den genannten Fällen auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für andere Verkehrsmittel (z. B. Taxi) in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; werden daneben behinderungsbedingte Kraftfahrzeugkosten geltend gemacht, ist die für Kraftfahrzeugkosten im allgemeinen als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km entsprechend zu kürzen. Bei behinderten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, eine außergewöhnliche Belastung, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie Behinderte mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G), können nach § 9 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug abziehen. Das Gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für einen PKW kann der für Dienstreisen maßgebende Kilometerpauschsatz von 0,30 € angesetzt werden.
Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG in Höhe von 2.340 € wird u. a. auch gewährt, wenn der Steuerbürger (bei Einzelveranlagung unter Anwendung der Grundtabelle) für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und dieses Kind in seiner Wohnung gemeldet ist. Den Haushaltsfreibetrag können ab 2002 nur noch Elternteile erhalten, bei denen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrages vorgelegen haben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 reduziert sich der Haushaltsfeibetrag auf 1.188 € und entfällt ab 2005 ganz.
Ist ein Steuerbürger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person hilflos (Merkzeichen H) oder schwer behindert, können Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Auf Antrag werden die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 924 € im Jahr, ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eine schwere Behinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 vor.
Aufwendungen bis zu einem Betrag von 624 € sind abzugsfähig, wenn der Steuerbürger und/oder sein mit ihm zusammenlebender Ehegatte wegen einer schweren Behinderung in einem Heim untergebracht ist und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Erfolgt die Unterbringung zur dauernden Pflege, dann können die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 924 € geltend gemacht werden.
Ehegatten können die genannten Höchstbeträge nur einmal beanspruchen, es sei denn, sie sind wegen der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können auch über das 14. Lebensjahr des Kindes hinaus als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie 1.548 € je Kind übersteigen (Kinderbetreuungskostenabzug). Voraussetzung ist, dass die Eltern entweder berufstätig sind, sich noch in Ausbildung befinden, behindert oder länger als drei Monate krank sind. Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 1.500 € je Kind begrenzt.
Bei der Gewährung von Kindergeld und den Freibeträgen zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf), bei der Bestimmung der Höhe der von den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG zu kürzenden zumutbaren Belastung und u. a. bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags kann auch ein Kind berücksichtigt werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen - auch wenn es sich um keine Vergünstigung für den behinderten Menschen selbst handelt -, dass wegen der außergewöhnlichen, also zwangsläufigen Belastung, die durch die Pflege einer anderen Person (eines Angehörigen) erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos (Merkzeichen H) ist, ein Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden kann (Pflege-Pauschbetrag), wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Sind die tatsächlichen Aufwendungen - nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - höher, so können diese als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG beansprucht werden. Die Pflege muss persönlich entweder in der eigenen Wohnung oder in der des behinderten Menschen erfolgen.
Kraftfahrzeugsteuer
Schwerbehinderte Personen, die hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) sind, sind von der Steuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist.
Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 v. H. für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.
Von nur wenigen Ausnahmen abgesehen, darf das steuerbefreite Kraftfahrzeug bzw. das Kraftfahrzeug, für das Steuerermäßigung gewährt wird, nur von der behinderten Person benutzt werden. Auch eine entgeltliche Personenbeförderung ist ebenso wie eine Beförderung von Gütern und Waren nicht zulässig.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ist für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
der Abzug von Freibeträgen nach § 24 Wohnraumförderungsgesetz bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens möglich,
eine Überschreitung der Wohnflächengrenze zulässig,
die Bewilligung erhöhter Baudarlehen möglich.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landratsämtern und kreisfreien Städten.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines Schwerbehinderten wird abgesetzt
ein
Freibetrag von 1.500 € bei einem GdB
- von 100 oder
- von
80 oder 90, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des SGB XI ist;
ein Freibetrag von 1.200 € bei einem GdB von 50 bis 70, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des SGB XI ist.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landratsämtern, der Stadtverwaltung oder der Gemeindeverwaltung.
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus sozialen Gründen unter anderem folgende schwerbehinderte Menschen befreit:
Blinde
Nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen für Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Empfänger von Hilfen und Leistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz und Personen mit geringem Einkommen.
Die Gebührenbefreiungen werden unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkprogramme über eine Antenne, Satellitenschüssel oder über einen Breitbandkabelanschluss empfängt. Die Befreiung erstreckt sich auf die Gebühren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, nicht aber auf die Entgelte der privaten Rundfunksender.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtverwaltung oder der Gemeindeverwaltung.
Sofern Sie die Befreiung wegen Ihrer Behinderung beantragen wollen oder bisher bereits erhalten haben, hat das Amt für Versorgung zusätzliche Feststellungen zu treffen. Bitte beachten Sie deshalb die "Hinweise zur Antragstellung beim Amt für Versorgung" und tragen Sie ggf. das Merkzeichen RF im Antragsformblatt ein.
Beachten Sie bitte auch, dass zusätzlich zur Antragstellung beim Amt für Versorgung ein Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich ist. Der Beginn der Befreiung hängt nämlich davon ab, wann der Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich nicht möglich.
Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren
Vergünstigte Telefontarife
Einige Telekommunikationsunternehmen gewähren schwerbehinderten und
einkommensschwachen Menschen vergünstigte Tarife (z. B. Sozialtarif der Telekom,
siehe unten). Die Konditionen und die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein
müssen, unterscheiden sich bei den einzelnen Anbietern. Betroffene sollten daher
bei verschiedenen Telefonanbietern nach Vergünstigungen fragen und die Tarife
vergleichen.
Sitzplatzreservierung bei der DB für blinde und andere schwerbehinderte Menschen mit Begleitperson
Für blinde oder andere schwerbehinderte Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, können bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Reservierung von Sitzplätzen ist somit das Merkzeichen "Bl" bzw. "B" und der entsprechende Vermerk im Schwerbehindertenausweis.
Unterbringung der Rollstühle im Zug, Einsteigehilfe
In vielen EC- und
IC-Zügen sowie in allen ICE-Zügen sind zwei (in IR-Zügen
ein) Rollstuhlstellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert
werden können. Zu den Rollstuhlstellplätzen sind
naheliegende Sitzplätze für Begleiter reservierbar. Fast
alle übrigen Züge (auch Nahverkehrszüge) führen
ein Mehrzweckabteil; die Zugänge sind rollstuhlgängig.
Unter
der Servicerufnummer 01805/512512 kann Ein-, Aus- und Umsteigehilfe
organisiert werden.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen 1. Kl. können mit Fahrscheinen für die 2. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzen. Dieses Merkzeichen erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H., wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die Deutsche Bahn AG und Ihr Amt für Versorgung.
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinden Menschen (Merkzeichen Bl) können Parkerleichterungen dadurch gewährt werden, dass sie durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit werden (z. B. an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung zu parken; an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken; in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken).
Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Bahnhöfen usw. (Allgemeinparkplätze) oder in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes (personenbezogene Einzelparkplätze) reserviert werden. Voraussetzung für die Benutzung ist, dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist.
Die seit dem 01. Januar 2001 ausgegebenen EU-einheitlichen Parkausweise werden in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen zu können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und blinden Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Zum Nachweis der Voraussetzungen hat das Amt für Versorgung zusätzliche Feststellungen zu treffen. Bitte beachten Sie deshalb die "Hinweise zur Antragstellung beim Amt für Versorgung" und tragen Sie ggf. das entsprechende Merkzeichen im Antragsformblatt ein.
Folgende Personen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können trotzdem von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung und den damit verbundenen blauen Parkausweis erhalten:
Schwerbehinderte
Menschen, die
- allein für die Funktionsstörungen an den
unteren Gliedmaßen
(und der Lendenwirbelsäule,
soweit sich diese auf das Gehvermögen
auswirken)
einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen "G"
und "B"
zuerkannt bekommen haben
oder
- allein für die Funktionsstörungen an den unteren
Gliedmaßen
(und der Lendenwirbelsäule,
soweit sich diese auf das Gehvermögen
auswirken)
einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben
und
gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der
Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen,
beeinträchtigt
sind sowie die Merkzeichen "G"
und "B" erhalten haben
Der Antrag ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu stellen, die unter Beteiligung des Amtes für Versorgung das Verfahren durchführt. Das Antragsformular kann aus dem Internet heruntergeladen werden . Auch die Ämter für Versorgung nehmen den Antrag entgegen und leiten ihn nach der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter.
Bitte beachten Sie, dass mit Merkzeichen "G" allein keine Parkerleichterungen nach der StVO verbunden sind.
Nähere Auskünfte hinsichtlich der Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Bausparförderung und Vermögensbildung
Eine vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbeiträge, für die eine Wohnungsbauprämie oder - vor 1996 - der Abzug als Sonderausgaben gewährt worden ist, ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Einkommensteuergesetz prämien- und steuerunschädlich, wenn der Sparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist.
Sind Sparbeiträge
nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt
worden und ist dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt
worden, wird bei einer vorzeitigen Verfügung über die
Sparbeiträge auf die Rückforderung der
Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet, wenn der Arbeitnehmer oder sein
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages
völlig erwerbsunfähig geworden ist. Dies gilt auch, wenn
bei Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen
und Beiträgen zu Kapitalversicherungen die Sperrfristen nicht
eingehalten werden.
Eine völlige Erwerbsunfähigkeit
liegt vor, wenn der GdB mindestens 95 beträgt. Er ist durch
amtliche Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu
machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss
der begünstigten Verträge eingetreten ist.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt sowie Ihrer Bausparkasse oder bei Ihrem Kreditinstitut.
Nachteilsausgleich im Flugverkehr
Bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung des schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich und dies im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B -.
Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Luftfahrtgesellschaften.
Schwerbehinderten Menschen wird - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe weiterer Nachteilsausgleiche zugestanden, z. B.:
Eintrittspreisermäßigung für den Ausweisinhaber und, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung im Ausweis bestätigt ist, für seinen Begleiter beim Besuch von Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen u. ä., sofern solche Ermäßigungen zugestanden sind (Auskunft hierüber erteilt der Veranstalter).
Die Benutzung der Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln vorbehalten sind.
Bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen.
Beitragsermäßigung für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden und dergleichen (z. B. Automobil-Clubs).
Fahrpreisermäßigungen bei Bergbahnen sowie bei der Schifffahrt.
Benutzung
der mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten
Behindertentoiletten (ca. 6500) an Autobahnrastplätzen,
-raststätten und -tankstellen in Deutschland und im
europäischen Ausland mittels eines Zentralschlüssels.
Dieser Schlüssel wird vom "Club Behinderter und ihrer
Freunde" (CBF), Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt
an behinderte Menschen versandt, die auf behindertengerechte
Toiletten angewiesen sind. Dazu gehören schwer gehbehinderte
Menschen, Rollstuhlfahrer, Stomaträger, blinde und andere
schwerbehinderte Menschen, die hilflos sind oder eine Begleitperson
brauchen, sowie an Multipler Sklerose, Morbus Crohn und Colitis
ulcerosa Erkrankte. In jedem Fall bekommen den Schlüssel
behinderte Menschen mit
- Merkzeichen aG, B, H oder Bl, oder
-
GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G, oder
- GdB von 90 oder
100.
Der Schlüssel wird gegen Einsendung einer Kopie des
Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) und 13 €
per Verrechnungsscheck oder in bar zugesandt. Es ist auch ein
Behindertentoilettenführer "DER LOCUS" erhältlich,
in dem die Standorte der Behindertentoiletten verzeichnet sind. Er
kann zum Preis von 8 € beim CBF bezogen werden. Der
Zentralschlüssel und der Führer zusammen kosten 18 €.
Blinde Menschen (Merkzeichen Bl) erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindenpflegegeld. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
Das Blindengeld wird gekürzt, wenn der blinde Mensch in einem Heim lebt oder Leistungen einer Pflegeversicherung erhält.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von den Ämtern für Versorgung.
Hilfen für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des BSHG die notwendigen Hilfen nicht oder nicht in vollem Umfang von einem anderen Rehabilitationsträger, so haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem BSHG.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu gewährleisten oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem medizinische, heilpädagogische, schulische, berufliche und allgemeine soziale Hilfen. Sie werden in Form von persönlicher Hilfe und von Sach- und Geldleistungen erbracht.
Der Nachrang der Sozialhilfe verpflichtet den Träger der Sozialhilfe auch bei der Eingliederungshilfe zu verlangen, dass der Hilfesuchende, sein nicht getrennt lebender Ehegatte und, bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden, auch die Eltern ihr Einkommen und Vermögen für den Bedarf in zumutbarer Höhe einsetzen; hier bestehen jedoch großzügige Einkommensgrenzen, das Vermögen ist zum Teil geschützt. Für die medizinische und berufliche Rehabilitation sind die behinderten Menschen und ihre Eltern größtenteils vom Einsatz des Einkommens und Vermögens befreit. Dies gilt seit Inkrafttreten des SGB IX zum 01.07.2001.
Andere Hilfen nach dem BSHG können in Betracht kommen, wenn und soweit der Bedarf des behinderten Menschen nicht auf andere Weise insbesondere durch gesetzliche zustehende Leistungen gedeckt wird. So kann z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden. Hilfe zur Pflege können behinderte Menschen erhalten, die so hilflos sind, dass sie nicht ohne Pflege bleiben können. Ebenso wie bei der Eingliederungshilfe ist auch hier der Nachrang der Sozialhilfe zu beachten. Die Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sind jedoch größtenteils enger als bei der Eingliederungshilfe.
Antrag auf
das bayerische Landespflegegeld
Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Antragsfrist ist der 31.12.2018.
Sie können den Antrag nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen
oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.
Antragsformular
Antragsformulare gibt es auch bei den Finanzämtern, Landratsämtern, Zentrum
Bayern Familie und Soziales.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Bezirk -Sozialhilfeverwaltung-, dem Landratsamt, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung und beim Gesundheitsamt.
Die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
GdB 20
Teilnahme am Behindertensport; § 29 Abs 1 Nr. 4 Buchst. f SGB I
GdB 30 / 40
Gleichstellung; § 2 Abs. 3 SGB IX
Steuerfreibetrag 310 € bei GdB 30; § 33b EStG
Steuerfreibetrag 430 € bei GdB 40; § 33b EStG
3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst; § 49 Abs 4 MTArb
Kündigungsschutz bei Gleichstellung; § 2 Abs 3 SGB IX
Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG; § 36 GrStG
GdB 50
Schwerbehinderteneigenschaft; § 2 Abs. 2 SGB IX
Steuerfreibetrag 570 € ; § 33b EStG
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung; §§ 81, 122 SGB IX
Kündigungsschutz; §§ 85 ff SGB IX
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben; § 102 SGB IX
Freistellung von Mehrarbeit; § 124 SGB IX
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche; § 125 SGB IX
Schutz bei Wohnungskündigung; §§ 556a, 564b BGB
Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60; § 42 Abs 4 BBG, Art. 56 Abs 5 BayBG
Altersrente mit 60 bzw. 63; §§ 37, 236a SGB VI
Befreiung von der Wehrpflicht; § 11 WehrpflichtG
Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten; SGB V u. SGB VI
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass
FMBek. v. 8.8.90
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs z.B. ADAC, DTC; Satzung des Clubs
Ermäßigung des Flugpreises für BVG- / SVG-Beschädigte; Passagetarife der Lufthansa
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO
Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €; § 33a Abs 3 EstG
Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 2.100 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz
Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.200 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 1.2.93
Ermäßigung bei Kurtaxe; Ortssatzungen
GdB 60
Steuerfreibetrag 720 €; § 33b EStG
GdB 70
Steuerfreibetrag 890 €; § 33b EStG
Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km; § 9 Abs 2 EStG
Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz "G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG
Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche
GdB 80
Steuerfreibetrag 1.060 €; § 33b EStG
Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG
Freibetrag beim Wohngeld: GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.04.2000
Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz
Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte
GdB 90
Steuerfreibetrag 1.230 €; § 33b EStG
Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001
Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte
Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche
GdB 100
Steuerfreibetrag 1.420.- €; § 33b EStG
Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001
Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz
Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen; § 13 Abs 1 Nr 6 ErbStG
Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge; Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz
Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte
Die wichtigsten Merkzeichenabhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
G
Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
Abzugsbetrag für
Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle:
GdB 50/60
+ Mz "G": 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG
Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz "G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG
Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 v. H.; § 23 Abs 1 BSHG
B
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen; §§ 145 - 147 SGB IX
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; s. Passagetarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften
Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; siehe internationaler Personen- und Gepäcktarif (TCV), Anhang X
aG
Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz
Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 €; § 33 EStG
In vielen Gemeinden/
Landkreisen kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen in
München
unter bestimmten Voraussetzungen (BRK,
Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe, Taxen)
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO
H
Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; § 33b EStG
In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG; § 35 BVG
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
RF
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO
Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
1. Kl.
Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse - auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die MdE mind. 70 v.H. beträgt; siehe Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92, Tarifstelle VIII b
Bl
Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 Abs 1 BefrVO
Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; § 33b EStG
Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG; § 35 BVG
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO
In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen; § 4 Nr 19 UStG
Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang X
Gewährung von Blindengeld; Art 1 BayBlindG
Gl
Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
Bei GdB 90: Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
( Da sich die gesetzliche Lage ständig ändert, ist es sinnvoll, sich aktuell zu informieren!)